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    Reform des Erbrechts: Was ändert sich ?

    Reform des Erbrechts: Was ändert sich ?
    Gilles Panchard - Financial Planner<br/>LO Patrimonia SA<br/>Lombard Odier Group

    Gilles Panchard

    Financial Planner
    LO Patrimonia SA
    Lombard Odier Group
    Thomas Wyss - Head Wealth Planning <br/>Lombard Odier & Co AG Zürich

    Thomas Wyss

    Head Wealth Planning
    Lombard Odier & Co AG Zürich
    Anne Widmer Dominé - Wealth planner<br/>LO Patrimonia SA<br/>Lombard Odier Group

    Anne Widmer Dominé

    Wealth planner
    LO Patrimonia SA
    Lombard Odier Group

    Erblasser erhalten ab 2023 mehr Spielraum. Wer sich gut vorbereitet, kann die Vorteile der neuen Bestimmungen optimal nutzen. 

    Nach mehreren Jahrzehnten ohne grössere Änderungen hat das Schweizer Erbrecht endlich eine willkommene Auffrischung erfahren. Das Hauptziel der Änderungen ist, dem Erblasser mehr Spielraum bei der Verfügung über seinen Nachlass zu gewähren, insbesondere durch die Reduzierung der Pflichtteile bestimmter Verwandter des Verstorbenen.

    Nach mehreren Jahrzehnten ohne grössere Änderungen hat das Schweizer Erbrecht endlich eine willkommene Auffrischung erfahren

    Im Dezember 2020 hat das Parlament die gesetzlichen Bestimmungen zur Änderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf das Erbrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat das Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetzes kürzlich auf den 1. Januar 2023 festgelegt. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, welche das neue Gesetz mit sich bringt.

    Änderung der Pflichtteile

    Pflichtteilserben sind nach geltendem Recht die Nachkommen, der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in (im Folgenden „Ehepartner“) und in gewissem Umfang auch Väter und Mütter. Das bedeutet, dass diese Erben nicht enterbt werden können, da sie mindestens einen Anteil am Nachlass erhalten, der ihrem gesetzlichen Pflichtteil entspricht.

    Um dem Erblasser eine freiere Verfügung über sein Vermögen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber entschieden, den Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte ihres Erbrechts zu reduzieren. Zudem wurde der Pflichtteil der Eltern abgeschafft. Letztere behalten zwar ihren Status als gesetzliche Erben, gelten aber ab Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr als Pflichtteilserben. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin bleibt indessen unverändert.

    Um dem Erblasser eine freiere Verfügung über sein Vermögen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber entschieden, den Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte ihres Erbrechts zu reduzieren

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    Neue Bestimmungen für den Fall einer Scheidung

    Derzeit bleiben die Ehepartner während des gesamten Scheidungsverfahrens gegenseitige Erben, bis die Scheidung ausgesprochen ist1. Auch wenn die Möglichkeit besteht, mittels testamentarischer Verfügungen die Rechte des zukünftigen Ex-Ehepartners einseitig zu beschränken, erhält dieser, solange die Scheidung nicht ausgesprochen ist, zumindest seinen Pflichtteil als überlebender Ehepartner.

    Das neue Gesetz sieht zwei Änderungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor2.. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen kann der künftige Ex-Ehepartner seine Stellung als Pflichtteilserbe verlieren. Zudem können diesem auch andere Erbvorteile, die sich aus Rechtsakten (z.B. Testament, Erbvertrag oder Ehevertrag) ergeben, entzogen werden.

    Zu beachten ist, dass der zukünftige Ex-Ehepartner, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, zwar seinen Pflichtteil verliert, nicht aber sein gesetzliches Erbrecht. Wer also seinem zukünftigen Ex-Ehepartner das gesetzliche Erbrecht ebenfalls vorenthalten will, muss entsprechende testamentarische Verfügungen treffen. Andernfalls bleibt der zukünftige Ex-Ehepartner bis zum erfolgten Scheidungsurteil gesetzlicher Erbe.

     

    Andere Änderungen

    Die Reform des Erbrechts bot auch die Gelegenheit, einige umstrittene Punkte zu klären.

    • So ist beispielsweise die Begünstigung durch einen Heiratsvertrag oder einen Erbvertrag künftig als Schenkung zu Lebzeiten zu betrachten. Sie muss jedoch bei der Berechnung der gesetzlichen Pflichtanteile berücksichtigt werden und kann je nach Ergebnis gesenkt werden. Davon ausgenommen sind gemeinsame Kinder, die sich nicht auf diese Regelung berufen können.
    • Neu wird festgehalten, dass Leistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob sie von einer Bankstiftung oder einer Versicherung ausbezahlt werden. Die Begünstigten haben Anspruch darauf, diese Leistungen direkt von den entsprechenden Einrichtungen zu erhalten. Diese Leistungen werden jedoch bei der Berechnung der gesetzlichen Pflichtteile zur Erbmasse hinzugerechnet und können gekürzt werden.

     

    Revision der bestehenden Pläne

    Die derzeitige Reform enthält keine Übergangsbestimmungen. Folglich werden die neuen Bestimmungen das aktuelle Gesetz ersetzen, sobald sie in Kraft treten. In diesem Zusammenhang können wir nur empfehlen, bestehende Nachlassregelungen darauf zu überprüfen, ob die getroffenen Verfügungen ihrem Zweck weiterhin gerecht werden. Andernfalls sollten sie revidiert und angepasst werden, insbesondere unter Nutzung des erweiterten Spielraums.

    In diesem Zusammenhang können wir nur empfehlen, bestehende Nachlassregelungen darauf zu überprüfen, ob die getroffenen Verfügungen ihrem Zweck weiterhin gerecht werden

    Andere laufende Reformen

    Derzeit werden in der Schweiz weitere Gesetzesänderungen erwogen: eine zweite Reform des Erbrechts, die eher technische Aspekte beinhaltet und die Übertragung von Unternehmen erleichtern soll, eine Revision des Gesetzes über das internationale Privatrecht zu Erbschaftsangelegenheiten sowie ein Gesetz über Trusts.

    Schliesslich ist anzumerken, dass die aktuelle Reform, die bereits eine Modernisierung darstellt, nur zivilrechtliche Aspekte betrifft. Steuerliche Aspekte sind davon nicht betroffen.

     

    1 Das Gleiche gilt für eingetragene Partner, die bis zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Erben bleiben.
    2 Die gleiche Änderung gilt auch für eingetragene Partner, die ihre Partnerschaft beenden.

    Wichtige Hinweise.

    Die vorliegende Marketingmitteilung wurde von der Bank Lombard Odier & Co AG oder einer Geschäftseinheit der Gruppe (nachstehend “Lombard Odier”) herausgegeben. Sie ist weder für die Abgabe, Veröffentlichung oder Verwendung in Rechtsordnungen bestimmt, in denen eine solche Abgabe, Veröffentlichung oder Verwendung rechtswidrig wäre, noch richtet sie sich an Personen oder Rechtsstrukturen, an die eine entsprechende Abgabe rechtswidrig wäre.

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